Einführung Swiss GAAP FER
Im Zuge der Reorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern müssen Institutionen im sozialen Bereich, Alters- und Pflegeheime und Spitex-Organisationen zukünftig die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER erstellen. Leider wurden wir weder von offizieller Seite noch vom Berufsstand bisher dokumentiert und die gesetzlichen Grundlagen sind teilweise nur im Entwurf verfügbar.
Da die Umstellung unter Umständen bereits Auswirkungen auf den Geschäftsabschluss 2021 hat, zeigen wir Ihnen nachfolgend die relevanten Handlungsoptionen kurz auf.
Anwendbarkeit:
Gemäss Auskunft des GSI ist die Anwendung wie folgt vorgesehen:
| Zuständigkeit | Anwendungsdatum | Standard | Kontenrahmen |
Institutionen im sozialen Bereich, Erwachsene
| GSI, AIS | Gemäss Leistungs-vertrag per 1.1.2023, resp. SLV Art. 68 Abs. 1 per 1.1.2022 | Swiss GAAP FER 21 | CURA VIVA |
Institutionen im sozialen Bereich, Kinder & Jugendliche | DIJ, KJA | KFSV Art. 19, per 1.1.2022 | Swiss GAAP FER 21 | CURA VIVA |
Alters- und Pflegeheime | GSI, GA | SLV Art. 68, per 1.1.2022 | Swiss GAAP FER | CURA VIVA |
Spitex-Organisationen | GSI, GA | SLV Art. 69, per 1.1.2022 | Swiss GAAP FER |
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Dualer Abschluss nach OR/FER / Separate Abschlüsse
Grundsätzlich ist es unter gewissen Bedingungen möglich, einen Abschluss zu erstellen, welcher die Anforderungen von Obligationenrecht und Swiss GAAP FER erfüllt. Da jedoch in diesem Fall bereits die Eingangsbilanz zu Werten nach Swiss GAAP FER erfolgen muss, müssten Stille Reserven bereits im Vorjahr (also bei Anwendung im 2022 bereits in der Jahresrechnung 2021) aufgelöst werden.
Alternativ können je ein Abschluss nach Obligationenrecht für die Publikation und einer nach Swiss GAAP FER (mit Überleitungsrechnung, keine separate Buchhaltung notwendig) für das GSI erstellt werden. Der Entscheid dürfte vor allem durch zwei Faktoren beeinflusst sein:
- Steuerliche Auswirkungen der Auflösung von Stillen Reserven bei nicht steuerbefreiten Institutionen
- Wirkung der Auflösung von Stillen Reserven und der entsprechenden Zunahme des Vermögens bei publizierten Abschlüssen
Unseres Erachtens unterscheiden sich die beiden Varianten nicht wesentlich im Aufwand, da die relevanten Arbeiten (Anlagebuchhaltung, Neubewertung, Erstellung ausführlicher Anhang) unabhängig vom Entscheid anfallen.
Auswirkungen der Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER
Die wesentlichen Änderungen der Rechnungslegung gegenüber dem Obligationenrecht sind:
a) True & Fair
- Die Bewertung von Bilanz und Erfolgsrechnung erfolgt nach True & Fair. Bilanzpositionen werden vorsichtig (Value in Use, Marktwert), jedoch nicht willkürlich (keine Willkürreserven) bewertet.
b) Ausweis
- Gliederung Bilanz / Erfolgsrechnung (insb. bei Anwendung FER 21 NPO)
- Geldflussrechnung
- Eigenkapitalspiegel
- Ausführliche Angaben im Anhang
c) Neubewertung
- Bei der Erstanwendung werden Positionen mit stillen Reserven neu bewertet. Diese umfassen üblicherweise die folgenden Bilanzpositionen:
- Vorräte
- Finanzanlagen
- Sachanlagen (Anlagebuchhaltung)
- Rückstellungen
d) Konsolidierung
- Beteiligungen mit beherrschender Stellung (> 50% oder Mehrheit im Verwaltungsrat) müssen konsolidiert werden.
Weiteres Vorgehen
Gemäss den obigen Erläuterungen sehen wir grundsätzlich folgendes Vorgehen:
1. Klären, ob und per wann die Umstellung erfolgen muss
2. Entscheid dualer Abschluss nach OR/FER vs. Separate Jahresrechnungen
3. Vorbereitende Arbeiten für Abschluss nach FER
- Bewertungsgrundlagen erstellen (Anlagebuchhaltung, insbesondere historische Anschaffungswerte)
- Beteiligungen auf Konsolidierungspflicht überprüfen
- Angaben Anhang auswerten
4. Erstellung Erstbilanz nach Swiss GAAP FER
Gerne stehen wir Ihnen bei diesen Fragen beratend und umsetzend zur Seite.
Ihr Unico-Team
Abkürzungsverzeichnis
- AIS: Amt für Integration und Soziales
- DIJ: Direktion für Inneres und Justiz
- GA: Gesundheitsamt
- KFSV: Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- KJA: Kantonales Jugendamt
- SLG: Gesetz über die sozialen Leistungsangebote
- SLV: Verordnung über die sozialen Leistungsangebote